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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1983, Az.: 4 AZR 179/80

Lebensalter; Betriebszugehörigkeit; Tarifliche Alterssicherung; Unzulässige Rechtsausübung; PVV

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.01.1983
Aktenzeichen
4 AZR 179/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Ulm 04.09.1979 - 1 Ca 196/79
LAG Stuttgart 15.02.1980 - 1 Sa 38/79

Fundstellen

  • BAGE 41, 289 - 297
  • JR 1984, 396
  • VersR 1983, 766

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Erfüllung der tariflichen Erfordernisse nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf tarifliche Alterssicherung nach § 4a MTV.

2. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterssicherung kann jedoch eine unzulässige Rechtsausübung sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unter Berufung auf die bestehende tarifliche Alterssicherung seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bewußt und nachhaltig nicht oder besonders nachlässig nachkommt.