Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.12.1982, Az.: 5 AZR 316/81
Betriebsvereinbarung; Zubiläumszuwendung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- 5 AZR 316/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen 15.01.1981 - 5 Ca 1252/80
- LAG Düsseldorf - 08.05.1981 - AZ: 17 Sa 262/81
- nachfolgend
- BAG - 02.11.1983 - AZ: GS - 1/82
- BAG - 16.09.1986 - AZ: GS 1/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 118
- JR 1983, 528
- NJW 1983, 2904 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG soll eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zu folgenden Fragen herbeigeführt werden:
1. Können vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit aufgehoben oder beschränkt werden (hier: Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit)?
2. Muß dabei unterschieden werden zwischen Betriebsvereinbarungen, die im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) abgeschlossen werden und Betriebsvereinbarungen, die im Bereich der freiwilligen Mitwirkung des Betriebsrats (§ 88 BetrVG) zustandekommen?
3. Falls die Frage zu 2 bejaht wird:
a) Hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn eine von mehreren Jubiläumszuwendungen (bei 10-, 20-, 40- und 50jähriger Betriebszugehörigkeit) wegfallen soll ?
b) Hat er dann mitzubestimmen, wenn bei einem geringeren Dotierungsrahmen durch den Wegfall der Jubiläumszuwendung andere Leistungen (Weihnachtsgratifikation, vermögenswirksame Leistungen) aufrechterhalten oder verbessert werden?