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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: 2 AZR 21/81

Kündigung; Auflösungsantrag; Verzugslohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.11.1982
Aktenzeichen
2 AZR 21/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oberhausen 24.06.1980 - 2 Ca 436/77
LAG Düsseldorf 03.11.1980 - 21 Sa 1052/80

Fundstelle

  • DB 1984, 883

Amtlicher Leitsatz

1. Scheitert die Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche aus formellen Gründen und hat sich das Gericht deshalb mit den sachlichen Kündigungsgründen nicht befaßt, so ist der Arbeitgeber mit diesen Gründen für die soziale Rechtfertigung einer später ausgesprochenen, den formellen Anforderungen entsprechenden Kündigung nicht ausgeschlossen (im Anschluß an BAG AP Nr. 11 zu § 626 BGB).

2. Das Gericht kann nicht aus Billigkeitserwägungen einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers deshalb abweisen oder einen späteren als den nach § 9 Abs. 2 KSchG maßgebenden Auflösungszeitpunkt festsetzen, weil der zur Auflösung vorgebrachte Umstand erst nach längerer Prozeßdauer eingetreten ist und bei rückwirkender Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer nur eine erheblich unter dem im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Verzugslohn liegenden Abfindung erhalten würde.

3. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem Angestellten eine Verlängerung der gesetzlichen Regelkündigungsfrist und enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung über den Kündigungstermin, so ist er dahin auszulegen, daß der regelmäßig gesetzliche Kündigungstermin des Quartalsendes (§ 622 Abs. 1 Satz 1 BGB) gelten soll, wenn sich aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls nicht eindeutig ein anderer Wille der Parteien ergibt.