Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: 2 AZR 140/81
Krankheitsbedingte Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.11.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 140/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mönchengladbach 26.09.1980 - 3 Ca 1206/80
- LAG Düsseldorf 18.02.1981 - 12 Sa 1395/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 40, 361 - 379
- JR 1984, 352
- JR 1984, 88
- NJW 1983, 2897-2899 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Maßgebend für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung sind die objektiven Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber von sich aus über Art und Verlauf seiner Krankheit zu informieren. Die fehlende Benachrichtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer spricht daher ebensowenig gegen die Sozialwidrigkeit wie die unterlassene Erkundigung des Arbeitgebers nach den Fortschritten der Genesung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung.
2. Eine Kündigung bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs auf Grund der objektiven Umstände mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu schließen ist und gerade diese Ungewißheit zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt (Bestätigung von BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Dabei ist die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen Teil des Kündigungsgrundes.
3. Zu den vom Arbeitgeber in Erwägung zu ziehenden Überbrückungsmaßnahmen gehört auch die Einstellung einer Aushilfskraft auf unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber hat konkret darzulegen, weshalb gegebenenfalls die Einstellung einer Aushilfskraft nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll.
4. Die Beweisanforderungen für die Feststellung der nicht absehbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit können nicht mit Hilfe des Anscheinbeweises erleichtert werden, da es keinen Erfahrungssatz gibt, aus der langanhaltenden Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit sei auf eine negative gesundheitliche Konstitution in der Zukunft zu schließen.
5. Der Senat hält daran fest, daß entscheidend für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung die Besonderheiten des Einzelfalles sind (BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).