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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.1982, Az.: 4 AZR 1203/79

Verweisung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.11.1982
Aktenzeichen
4 AZR 1203/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegburg 21.05.1979 - 1 Ca 40/79
LAG Düsseldorf 24.10.1979 - 2 Sa 403/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 327
  • DB 1983, 717

Amtlicher Leitsatz

1. Blankettverweisungen in Tarifverträgen sind zulässig, wenn die Verweisung eindeutig ist und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang steht.

2. Zulässige Blankettverweisungen erstrecken sich auch auf sogenannte Überraschungsklauseln, mit denen neue Arten und Formen der Regelung von Arbeitsbedingungen eingeführt werden.

3. Nach Ablauf der Verweisungsnorm auf Grund Kündigung bleibt bis zum Abschluß einer anderen Abmachung der tarifliche Rechtszustand kraft Nachwirkung erhalten, der bei Ablauf der verweisenden Norm bestand. Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen wirken nicht mehr auf den verweisenden Tarifvertrag ein.