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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1982, Az.: 7 AZR 5/81

Kündigung; Tendenzunternehmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.11.1982
Aktenzeichen
7 AZR 5/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Reutlingen 06.05.1980 - 1 Ca 105/80
LAG Stuttgart 08.10.1980 - 2 Sa 67/80

Fundstellen

  • BAGE 40, 296 - 307
  • AfP 1983, 363-364
  • JR 1984, 88
  • NJW 1983, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verbietet jedenfalls auch solche ordentliche Kündigungen, die ein Tendenzunternehmen gegenüber einem dem Betriebsrat angehörenden Tendenzträger (hier: Solo- und Erster Hornist in einem Symphonieorchester) wegen nicht tendenzbezogener Leistungsmängel erklärt. Dadurch wird die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit nicht beeinträchtigt.

2. Kündigungsrechtlich erhebliche tendenzbezogene Leistungsstörungen liegen nur dann vor, wenn die von einem Tendenzträger erbrachte Arbeitsleistung als solche dem Tendenzzweck zuwiderläuft. Um nicht tendenzbezogene und damit tendenzneutrale Leistungsstörungen handelt es sich dann, wenn bei einem Tendenzträger Leistungsmängel auftreten, die einen unmittelbaren Bezug zu dem verfolgten Tendenzzweck haben.