Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.09.1982, Az.: 2 AZR 271/80
Kündigung; Konkursverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.09.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 271/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Herne 05.12.1979 - 1 Ca 2064/79
- LAG Hamm 09.04.1980 - 14 Sa 136/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 1 Abs. 3 KSchG
- § 17 KO
- § 22 KO
- § 139 ZPO
Fundstellen
- DB 1983, 504
- NJW 1983, 1341-1343 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 205-210
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Kündigung nach Eröffnung des Konkursverfahrens sind vom Konkursverwalter die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Dies setzt nicht voraus, daß der Betrieb zumindest teilweise weitergeführt wird. Vielmehr hat der Konkursverwalter bei der etappenweise erfolgenden Betriebsstillegung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG bei der Auswahl der jeweils zu Kündigenden die Grundsätze über die soziale Auswahl zu beachten. Er muß bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte auch dann berücksichtigen, wenn nur noch einige Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden sollen.