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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.09.1982, Az.: 2 AZR 271/80

Kündigung; Konkursverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.09.1982
Aktenzeichen
2 AZR 271/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne 05.12.1979 - 1 Ca 2064/79
LAG Hamm 09.04.1980 - 14 Sa 136/80

Fundstellen

  • DB 1983, 504
  • NJW 1983, 1341-1343 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 205-210

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Kündigung nach Eröffnung des Konkursverfahrens sind vom Konkursverwalter die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Dies setzt nicht voraus, daß der Betrieb zumindest teilweise weitergeführt wird. Vielmehr hat der Konkursverwalter bei der etappenweise erfolgenden Betriebsstillegung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG bei der Auswahl der jeweils zu Kündigenden die Grundsätze über die soziale Auswahl zu beachten. Er muß bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte auch dann berücksichtigen, wenn nur noch einige Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden sollen.