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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1982, Az.: 2 AZR 230/80

Kündigungsschutzklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.08.1982
Aktenzeichen
2 AZR 230/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Offenbach 22.08.1979 - 1 Ca 118/79
LAG Frankfurt 16.01.1980 - 8 Sa 1103/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 56 - 67
  • JR 1984, 88
  • NJW 1983, 1628 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 354-358

Amtlicher Leitsatz

1. Durch die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber entfällt nicht das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Kündigungsschutzklage. Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gem. § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (Fortführung von BAG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAG 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969).

2. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt keine antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung des Arbeitgebers. Erklärt der Arbeitgeber die Kündigungsrücknahme, so liegt darin das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen (Klarstellung des zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils des Senats vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 -).

3. In der Stellung des Auflösungsantrages gemäß § 9 KSchG nach der erklärten "Kündigungsrücknahme" durch den Arbeitnehmer liegt in der Regel die Ablehnung des Arbeitgeberangebots, die Wirkungen der Kündigung einverständlich rückgängig zu machen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.