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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1982, Az.: 3 AZR 90/81

Versorgungszusage; Leistungsordnung; Bochumer Verband; BetrieblicheVersorgungsbezüge; Anrechnung; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.08.1982
Aktenzeichen
3 AZR 90/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bochum 26.03.1976 - 1 Ca 310/74
LAG Hamm 06.11.1980 - 4 Sa 604/76

Fundstellen

  • DB 1983, 289
  • VersR 1983, 474
  • ZIP 1983, 104-107

Amtlicher Leitsatz

1. Verweist eine Versorgungszusage auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbands, so bedeutet das im Zweifel, daß die jeweils maßgebende Fassung dieser Leistungsordnung gelten soll.

2. Ist die Anrechnung von sonstigen Versorgungsbezügen der Entscheidung des Arbeitgebers im Einzelfall vorbehalten, so ist diese Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 BGB).

3. Durfte der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag davon ausgehen, daß er betriebliche Versorgungsbezüge ungekürzt neben beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen erhalten solle, so verstößt es gegen die Grundsätze der Billigkeit, wenn sich der Arbeitgeber am Ende des 15jährigen Arbeitsverhältnisses beim Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand für eine Anrechnung von Versorgungsbezügen nach dem Regelungsgesetz entscheidet.