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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1982, Az.: 1 AZR 77/81

Ausschlußfrist; Kündigung; Abfindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.08.1982
Aktenzeichen
1 AZR 77/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne 27.05.1980 - 2 Ca 2533/79
LAG Hamm 12.11.1980 - 14 Sa 804/80

Fundstellen

  • DB 1982, 2631
  • NJW 1983, 192 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Beginnt eine tarifliche Ausschlußfrist mit der Fälligkeit des Anspruches, so wird ein Anspruch auf Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG auch dann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wenn über die Kündigung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, noch ein Kündigungsschutzprozeß anhängig ist.