Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.07.1982, Az.: 6 ABR 51/79
Beschlußverfahren; Objektive Klagehäufung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.07.1982
- Aktenzeichen
- 6 ABR 51/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 02.10.1978 - 10 BV 4/78
- LAG Stuttgart 07.02.1979 - 2 TaBV 2/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 39, 259 - 268
- DB 1983, 666
- JR 1984, 132
Amtlicher Leitsatz
1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, mit dem ausschließlich die Feststellung begehrt wird, eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme sei unwirksam, wenn diese Maßnahme für die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr hat.
2. Wird durch substantiierten Tatsachenvortrag geltend gemacht, daß die mit dem Beschlußverfahren beanstandete Maßnahme wiederholt werde, kann ein von der konkreten, schon abgeschlossenen Maßnahme abgelöster Antrag gestellt werden.
3. Ein auf eine konkrete Maßnahme bezogener und der hiervon losgelöste Antrag betreffen unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Keiner von beiden läßt sich aus dem jeweils anderen durch Auslegung ermitteln. Ist die im Beschlußverfahren zur Entscheidung des Gerichts gestellte Maßnahme noch nicht abgeschlossen, können bei Wiederholungsgefahr beide Anträge nebeneinander gestellt werden (objektive Antragshäufung).
Der Übergang von einem zum anderen Antrag ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässig.