Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1982, Az.: 3 AZR 446/80
Mittelbares Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.07.1982
- Aktenzeichen
- 3 AZR 446/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 30.10.1979 - 8 Ca 137/79
- LAG Frankfurt 20.06.1980 - 6 Sa 165/80
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 242 BGB
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 3 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 1 S. 1 TVG
- § 1 VersTV-G 1967
- § 3 VersTV-G 1967
- § 4 VersTV-G 1967
- § 6 VersTV-G 1967
- § 561 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- BAGE 39, 200 - 208
- JR 1983, 308
- NJW 1983, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn ein Arbeitgeber die für Reinigungsarbeiten erforderlichen Arbeitskräfte nicht selbst einstellt, sondern seine Hausmeister anweist, im eigenen Namen auf fremde Rechnung und nach bestimmten Richtlinien Arbeitsverträge mit Reinemachefrauen zu schließen, so kann darin ein Mißbrauch der Rechtsform des mittelbaren Arbeitsverhältnisses und eine Umgehung von Gesetzen und Tarifverträgen liegen.
2. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Mittelsmänner unternehmerische Entscheidungen nicht treffen und keinen Gewinn erzielen können.