Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1982, Az.: 3 AZR 34/80
Betriebliche Invaliditätsrente; Berufsunfähigkeit; Kündigung; Vertragsbeendigung; Auflösungsvertrag; Schwerbehinderter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1982
- Aktenzeichen
- 3 AZR 34/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 119 BGB
- § 134 BGB
- § 242 BGB
- § 1 BetrAVG
- § 16 Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe
- § 12 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 39, 166 - 173
- JR 1983, 440
- NJW 1983, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1238-1240
Amtlicher Leitsatz
Wird eine betriebliche Invaliditätsrente für den Fall zugesagt, daß der Arbeitnehmer infolge Berufsunfähigkeit ausscheidet, so kommt es auf die Form der Vertragsbeendigung nicht an. Stimmt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zu, weil er sich nicht mehr ausreichend leistungsfähig fühlt, und führt sein Leiden schließlich zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit, so sind damit die vertraglichen Voraussetzungen der betrieblichen Invaliditätsrente erfüllt.