Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.06.1982, Az.: 2 AZR 1237/79
Zeugenvernehmung; Aussageverwertung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.06.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 1237/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 26.09.1978 - 4 Ca 296/77
- LAG Frankfurt 13.09.1979 - 9 Sa 82/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 37 - 47
- JR 1984, 440
- MDR 1983, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1691-1693 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 741-745
Amtlicher Leitsatz
Läßt der Arbeitgeber einen Dritten über eine Bürosprechanlage eine Unterredung mit einem Arbeitnehmer, dem er kündigen will, ohne dessen Wissen mithören, so darf der Dritte über den gesamten Inhalt der Unterredung nicht als Zeuge vernommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hat, daß er die Unterredung vertraulich behandeln wolle. Das ist der Fall, wenn die Unterredung unter vier Augen im Büro des Arbeitgebers hinter geschlossener Türe stattfindet.