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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.05.1982, Az.: 1 ABR 19/80

Betriebsratsmitbestimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.05.1982
Aktenzeichen
1 ABR 19/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Augsburg 03.10.1978 - 5 BV 20/78 N
LAG München 13.07.1979 - 6 TaBV 3/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 86 - 98
  • DB 1982, 2467
  • JR 1983, 264

Amtlicher Leitsatz

An einem Beschlußverfahren über die Frage, ob dem Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, sind die Tarifvertragsparteien auch dann nicht beteiligt, wenn dieses Mitbestimmungsrecht in seinem Bestand oder Umfang von tariflichen Bestimmungen abhängig ist, die ihrerseits auch auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen sind.

Dem Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG kann innerhalb eines Leistungslohnsystems eine unterschiedliche Bedeutung zukommen:

- Er kann - dem Akkordrichtsatz vergleichbar - die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmen; - Er kann in einem engeren Sinne nur das Verhältnis des Entgelts für die Leistung eines bestimmten Leistungsgrades zum bereits feststehenden Entgelt für die Ausgangsleistung bestimmen.

In welcher Funktion der Geldfaktor der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, bleibt unentschieden.

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß bei einer Mengenleistungsprämie der Prämienlohn bei normalem Arbeitsergebnis im Durchschnitt mindestens 12% über dem Tariflohn liegen muß, so ist damit der Geldfaktor im erstgenannten Sinne geregelt.