Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.05.1982, Az.: 1 ABR 19/80
Betriebsratsmitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.05.1982
- Aktenzeichen
- 1 ABR 19/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Augsburg 03.10.1978 - 5 BV 20/78 N
- LAG München 13.07.1979 - 6 TaBV 3/79
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
- § 77 Abs. 1 BetrVG
- § 80 BetrVG
- § 10 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern 1976
Fundstellen
- BAGE 39, 86 - 98
- DB 1982, 2467
- JR 1983, 264
Amtlicher Leitsatz
An einem Beschlußverfahren über die Frage, ob dem Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, sind die Tarifvertragsparteien auch dann nicht beteiligt, wenn dieses Mitbestimmungsrecht in seinem Bestand oder Umfang von tariflichen Bestimmungen abhängig ist, die ihrerseits auch auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen sind.
Dem Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG kann innerhalb eines Leistungslohnsystems eine unterschiedliche Bedeutung zukommen:
- Er kann - dem Akkordrichtsatz vergleichbar - die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmen; - Er kann in einem engeren Sinne nur das Verhältnis des Entgelts für die Leistung eines bestimmten Leistungsgrades zum bereits feststehenden Entgelt für die Ausgangsleistung bestimmen.
In welcher Funktion der Geldfaktor der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, bleibt unentschieden.
Bestimmt ein Tarifvertrag, daß bei einer Mengenleistungsprämie der Prämienlohn bei normalem Arbeitsergebnis im Durchschnitt mindestens 12% über dem Tariflohn liegen muß, so ist damit der Geldfaktor im erstgenannten Sinne geregelt.