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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.05.1982, Az.: 7 AZR 1221/79

Kündigung; Schwerbehinderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.05.1982
Aktenzeichen
7 AZR 1221/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 29.11.1978 - 5 Ca 5194/78
LAG Bremen 24.10.1979 - 2 Sa 1/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 59 - 67
  • DB 1982, 1778
  • JR 1983, 396

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keine Kenntnis davon, daß der Arbeitnehmer vor der Kündigung die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hatte oder daß diese Feststellung bereits getroffen war, dann greift der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1, § 12 SchwbG - ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung - nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat seine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt (in Fortführung von BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG).

2. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 18 Abs. 2 SchwbG die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle beantragen.