Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.05.1982, Az.: 7 AZR 1221/79
Kündigung; Schwerbehinderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.05.1982
- Aktenzeichen
- 7 AZR 1221/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bremen 29.11.1978 - 5 Ca 5194/78
- LAG Bremen 24.10.1979 - 2 Sa 1/79
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 SchwbG
- § 12 SchwbG
- § 4 KSchG 1969
- § 5 KSchG 1969
- § 134 BGB
Fundstellen
- BAGE 39, 59 - 67
- DB 1982, 1778
- JR 1983, 396
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Arbeitgeber bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keine Kenntnis davon, daß der Arbeitnehmer vor der Kündigung die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hatte oder daß diese Feststellung bereits getroffen war, dann greift der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1, § 12 SchwbG - ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung - nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat seine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt (in Fortführung von BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG).
2. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 18 Abs. 2 SchwbG die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle beantragen.