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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1982, Az.: 3 AZR 1202/79

Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1982
Aktenzeichen
3 AZR 1202/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 10.01.1979 - 6 Ca 429/78
LAG Frankfurt 15.06.1979 - 6 Sa 410/79

Fundstellen

  • BAGE 38, 365 - 372
  • JR 1983, 440
  • NJW 1983, 2159-2160 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1349-1352

Amtlicher Leitsatz

1. Regelt eine Betriebsvereinbarung nur die grundlegenden Fragen der betrieblichen Altersversorgung, während sie die "Ausarbeitung des kompletten Vertragswerkes" einem Beratungsinstitut überläßt, so ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG damit noch nicht ausgeschöpft. Vielmehr bedeutet ein solches zweistufiges Regelungsverfahren im Zweifel, daß auch die endgültige Fassung der Versorgungsordnung vom Betriebsrat gebilligt werden muß.

2. Verteilt der Arbeitgeber die ausgearbeitete Fassung der Versorgungsordnung an die Belegschaft, bevor der Betriebsrat zugestimmt hat, so können dadurch vertragliche Ansprüche regelmäßig nicht entstehen.