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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.04.1982, Az.: 7 AZR 1139/79

Änderungskündigung; Gleichbehandlungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.04.1982
Aktenzeichen
7 AZR 1139/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Reutlingen 16.03.1979 - 2 Ca 449/78
LAG Stuttgart 05.09.1979 - 2 Sa 47/79

Fundstellen

  • BAGE 38, 348 - 357
  • JR 1983, 396
  • MDR 1982, 963-964 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2687-2688 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Erfordernis (§ 1 Abs. 2 KSchG) für eine Änderungskündigung dar.

2. Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Arbeitgeber bei einer widerruflich gewährten Sozialleistung nicht von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch macht, sondern statt dessen eine Änderungskündigung ausspricht.