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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1982, Az.: 3 AZR 1137/79

Betriebliches Altersruhegeld; Insolvenzsicherung; Insolvenz; Versorgungsfall; Zahlungsunfähigkeit; Rente; Abschlag; Kürzung; Allgemeine Versicherungsbedingungen; Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
3 AZR 1137/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 04.05.1979 - 2 Ca 902/79
LAG Düsseldorf 07.09.1979 - 16 Sa 340/79

Fundstellen

  • BAGE 38, 277 - 284
  • JR 1983, 176
  • NJW 1983, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1109-1111

Amtlicher Leitsatz

1. Beansprucht ein Arbeitnehmer das vorgezogene betriebliche Altersruhegeld nach § 6 BetrAVG und nimmt er dabei gem. § 7 BetrAVG den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch, weil sein Arbeitgeber schon vor Eintritt des Versorgungsfalls zahlungsunfähig geworden war, so muß er hinnehmen, daß der monatliche Rentenbetrag um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt wird.

2. Eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs entspricht den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und erscheint nicht unbillig.