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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.03.1982, Az.: 1 AZR 265/80

Erhaltungsarbeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.03.1982
Aktenzeichen
1 AZR 265/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 30.01.1980 - 2 Sa 150/79

Fundstellen

  • BAGE 38, 207 - 221
  • JR 1983, 264
  • NJW 1982, 2835-2838 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Erhaltungsarbeiten, die auch während eines Arbeitskampfes zu leisten sind, sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel während des Arbeitskampfes so zu erhalten, daß nach Beendigung des Kampfes die Arbeit fortgesetzt werden kann.

2. Dazu können auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu leistende Arbeiten gehören, wenn diese Verpflichtung an das Vorhandensein sächlicher Betriebsmittel oder an die Leistung - anderer - Erhaltungsarbeiten anknüpft. Arbeiten, die lediglich die Weiterbeschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer ermöglichen, sind keine Erhaltungsarbeiten.

3. Die Frage, wer Träger der Erhaltungsarbeiten ist, diese also bestimmt und leitet, bleibt unentschieden.