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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.03.1982, Az.: 5 AZR 818/79

Ausbildungsende

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
5 AZR 818/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 20.03.1979 - 4 Ca 484/78
LAG Hannover 21.06.1979 - 8 Sa 66/79
nachfolgend
GmSOGB - 27.01.1983 - AZ: GmS-OGB 2/82

Fundstellen

  • BAGE 38, 182 - 193
  • NJW 1982, 2792 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Rechtsansicht vertreten, daß das Ausbildungsverhältnis einer Krankenschwester gemäß § 107 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KrPflG erst mit Ablauf der dreijährigen Lehrgangsdauer endet und daß § 14 Abs. 2 BBiG auf dieses Ausbildungsverhältnis nicht anzuwenden ist.

2. Diese Rechtsauffassung weicht ab von der nicht veröffentlichten Entscheidung des Siebten Senats des Bundessozialgerichts vom 11.3.1976 - 7 RAr 67/74 -. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.