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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.03.1982, Az.: 3 AZR 625/80

Entschädigung bei Vertragsbruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
3 AZR 625/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 28.05.1980 3 Ca 422/79
ArbG Neunkirchen 19.09.1980 2 Ca 39/80
LAG Hamburg 10.11.1980 - 4 Sa 75/80
ArbG Herne 04.02.1981 - 5 Ca 1790/80
LAG Hamm - 16.06.1981 - AZ: 15 Sa 304/81
LAG Saarbrücken 22.07.1981 - 1 Sa 136/80
nachfolgend
BVerfG - 14.06.1983 - AZ: 2 BvL 11/82
BAG - 11.04.1984 - AZ: 7 AZR 199/84

Fundstellen

  • BAGE 38, 166 - 178
  • NJW 1982, 2208 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des § 124 b GewO ist unklar geworden. Seit der Streichung der §§ 149 ff. RVO durch das Sozialgesetzbuch ist nicht mehr feststellbar, wie die Entschädigung bei Vertragsbruch berechnet werden soll.

2. Diese Lücke ist nicht durch die Gerichte im Wege der Auslegung zu schließen. Zwar lassen sich verschiedene Ersatzlösungen denken, diese weichen aber von der ursprünglichen Regelung erheblich ab und erfordern eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers.

3. Die bestehende Unklarheit verstößt nach Ansicht des Senates gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 124 b GewO ist jedoch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten (Art. 100 GG), weil es sich um nachkonstitutionelles Recht handelt.