Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.02.1982, Az.: 7 AZR 846/79
Kündigung; Schwerbehinderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.02.1982
- Aktenzeichen
- 7 AZR 846/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 17.01.1979 - 18 Ca 341/78
- LAG Berlin 11.06.1979 - 9 Sa 25/79
Rechtsgrundlagen
- § 12 SchwbG
- § 15 Abs. 2 SchwbG
- § 15 Abs. 3 SchwbG
- § 18 Abs. 5 SchwbG
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 1 Abs. 4 S. 1 KSchG
- § 1 Abs. 4 S. 4 KSchG
Fundstellen
- BAGE 38, 42 - 52
- NJW 1982, 2630-2631 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach § 12 SchwbG erforderliche vorherige Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist bereits dann erteilt, wenn (nur) dem Arbeitgeber (nicht aber dem Schwerbehinderten) der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle zugestellt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der in § 15 Abs. 3 SchwbG enthaltenen einmonatigen Kündigungserklärungsfrist.
2. Rechtsmittel gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur ordentlichen Kündigung haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (zur außerordentlichen Kündigung vgl. § 18 Abs. 5 SchwbG).
3. Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle erst nach Zugang der Kündigung zugestellt, so wird erst zu diesem Zeitpunkt die dreiwöchige Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage in Lauf gesetzt; § 4 Abs. 4 KSchG findet auch in einem solchen Fall Anwendung.