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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1982, Az.: 1 AZR 567/79

Streik; Urlaubsgeld

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.02.1982
Aktenzeichen
1 AZR 567/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 15.08.1978 - 5 Ca 246/78
LAG Hamburg 26.01.1979 - 3 Sa 112/78

Fundstellen

  • DB 1982, 1328
  • NJW 1982, 2087-2088 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein bewilligter Urlaub wird nicht dadurch unterbrochen, daß während des Urlaubs der Betrieb bestreikt wird. Der Arbeitgeber bleibt zur Zahlung des Urlaubsentgelts an den im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer auch während der Streiktage verpflichtet.