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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1982, Az.: 4 AZR 392/79

Tatsächlich trennbare Tätigkeiten; Selbständige Bewertung; Gesamttätigkeit; Eingruppierung; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Nicht überwiegende Teiltätigkeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1982
Aktenzeichen
4 AZR 392/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 18.08.1978 - 7 Ca 453/78
LAG Stuttgart 02.02.1979 - 5 Sa 166/78

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 51 TVAL II

Amtlicher Leitsatz

1. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind nach ALTV 2 § 51 jeweils für sich zu bewerten. Eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit kommt nicht in Betracht.

2. Für die Eingruppierung ist nach ALTV 2 § 51 allein auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abzustellen. Nicht überwiegende Teiltätigkeiten scheiden für die Eingruppierung aus.

3. Das gilt auch für die Eingruppierung nach den sogenannten "a-Gruppen", für die ebenfalls nur die überwiegende Teiltätigkeit maßgeblich ist.