Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.01.1982, Az.: 2 AZR 254/81
Erwerbsquelle; Lehrauftrag; Schutzbedürftigkeit; Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Befristung von Arbeitsverträgen; Lehrer; Wochenunterrichtszeit; Freie Mitarbeiter; Arbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.01.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 254/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Gießen 23.07.1980 - 3 Ca 277/80
- LAG Frankfurt 26.02.1981 - 12 Sa 877/80
Fundstellen
- BAGE 37, 305 - 324
- NJW 1982, 1478-1479 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Soweit die einzige Erwerbsquelle im Rahmen von Lehraufträgen beschäftigten Lehrern die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ist, sind sie nicht weniger schutzbedürftig als andere teilzeitbeschäftigte Lehrer. Deshalb gelten für sie auch die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze für die Befristung von Arbeitsverträgen.
2. Die im Rahmen von Lehraufträgen beschäftigten Lehrer mit einer Wochenunterrichtszeit von 13 Stunden oder weniger sind keine freien Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer.