Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 4 AZR 592/79
Schwerbehinderung; Übergangsgeld; Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.12.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 592/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 20.03.1979 - 3 Sa 798/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 245 - 255
- JR 1982, 396
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeitsentgelt im Sinne von § 42 SchwbG ist auch das Übergangsgeld nach §§ 62 ff. BAT (Bestätigung von AP Nr. 1 zu § 42 SchwbG). § 42 SchwbG verbietet die Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf das Übergangsgeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf dem gleichen Grund beruht, der zur Schwerbehinderteneigenschaft des Angestellten geführt hat.
2. § 42 SchwbG erfordert das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 1 SchwbG), jedoch nicht deren behördliche Anerkennung.
3. Macht ein Angestellter nur den Anspruch auf das um seine Erwerbsunfähigkeits- und VBL-Rente ermäßigte Übergangsgeld geltend, wird im übrigen die Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT nicht gewahrt. Hält in solchen Fällen der Angestellte die Anrechnung der Rentenbeträge für unzulässig, so muß er sie gesondert geltend machen. Der Anwendung des § 70 Abs. 2 BAT kann § 242 BGB entgegenstehen.