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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1981, Az.: 3 AZR 1159/78

Versorgungsanwartschaft; Abfindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1981
Aktenzeichen
3 AZR 1159/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 23.10.1978 - 16 Sa 921/77

Fundstellen

  • BAGE 37, 198 - 206
  • DB 1982, 1418

Amtlicher Leitsatz

1. Scheidet der Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt vor Eintritt des Versorgungsfalles aus und verfügt er über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Versorgungsordnung, so ist er bei einer Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 BetrAVG).

2. Stammt die Versorgungsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und sieht sie eine Abfindung vor, so kann eine ergänzende Auslegung geboten sein und ergeben, daß die Abfindung zunächst als Beitrag für die vorgeschriebene Nachversicherung zu verwenden ist und nur der dafür nicht erforderliche Restbetrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muß.