Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1981, Az.: 2 AZR 509/79
Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1981
- Aktenzeichen
- 2 AZR 509/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 08.02.1979 - 10 Sa 1530/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 135 - 145
- JR 1982, 484
- MDR 1982, 609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2015-2016 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 483-486
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, der Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG sei ebenso anzuwenden, wie bei der arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB(BAG vom 5. November 1964 - 2 AZR 15/64 - BAG 16, 285 = AP Nr. 20 zu § 7 KSchG).
2. Während § 626 Abs. 1 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden kann, nennt § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG die Voraussetzungen, unter denen dem Arbeitnehmer nach festgestellter sozialwidriger Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Dieser unterschiedliche Normzweck der beiden Vorschriften erfordert auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe für den Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB. Gründe, die zur fristlosen Kündigung berechtigen, machen zwar stets auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzumutbar. Andererseits können schon solche Tatsachen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzumutbar machen, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.