Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1981, Az.: 4 AZR 258/79
Sprachunterricht eines Sprachlehrers; Wissenschaftliche Abschlußprüfung; Entsprechende Tätigkeit; Oberstufe; Grundstufe; Mittelstufe; Begründungsfrist für Abschlußprüfung; Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.11.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 258/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 14.03.1978 - 1 Sa 761/77
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
- § 522 ZPO
Fundstellen
- BAGE 37, 83 - 92
- PersV 1983, 436
Amtlicher Leitsatz
1. Der Sprachunterricht eines Sprachlehrers mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung ist auch dann eine entsprechende Tätigkeit, wenn nicht nur oder überwiegend in der Oberstufe, sondern auch in der Grund- und Mittelstufe unterrichtet wird.
2. Die Begründungsfrist für eine Abschlußprüfung richtet sich nach der konkreten Berufungsbegründungsfrist.