Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1981, Az.: 7 AZR 264/79
Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.11.1981
- Aktenzeichen
- 7 AZR 264/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 18.12.1978 - 7 Sa 638/78
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 37, 64 - 73
- JR 1982, 484
- NJW 1982, 1062-1064 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 347-349
Amtlicher Leitsatz
1. Das Vorliegen mehrerer Lohnpfändungen oder -abtretungen rechtfertigt für sich allein noch keine ordentliche Kündigung.
2. Sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG kann eine ordentliche Kündigung aber dann sein, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen einen derartigen Arbeitsaufwand des Arbeitgebers verursachen, daß dies - nach objektiver Beurteilung - zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf (etwa in der Lohnbuchhaltung oder in der Rechtsabteilung) oder in der betrieblichen Organisation führt.
3. Auch bei Vorliegen solcher wesentlichen Störungen bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien.