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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1981, Az.: 7 AZR 264/79

Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.11.1981
Aktenzeichen
7 AZR 264/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 18.12.1978 - 7 Sa 638/78

Fundstellen

  • BAGE 37, 64 - 73
  • JR 1982, 484
  • NJW 1982, 1062-1064 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 347-349

Amtlicher Leitsatz

1. Das Vorliegen mehrerer Lohnpfändungen oder -abtretungen rechtfertigt für sich allein noch keine ordentliche Kündigung.

2. Sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG kann eine ordentliche Kündigung aber dann sein, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen einen derartigen Arbeitsaufwand des Arbeitgebers verursachen, daß dies - nach objektiver Beurteilung - zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf (etwa in der Lohnbuchhaltung oder in der Rechtsabteilung) oder in der betrieblichen Organisation führt.

3. Auch bei Vorliegen solcher wesentlichen Störungen bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien.