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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1981, Az.: 5 AZR 646/79

Berufungsurteil

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.11.1981
Aktenzeichen
5 AZR 646/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 16.01.1979 - 4/5 Sa 512/78

Fundstellen

  • BAGE 36, 312 - 315
  • MDR 1982, 435 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1832 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Berufungsgericht darf nicht - an Stelle einer eigenen gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug nehmen, wenn dieser Tatbestand die entscheidenden Tatsachen nur ungenau wiedergibt und in einem wesentlichen Umstand von dem Sachverhalt abweicht, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (im Anschluß an BAG, Urteil vom 24. Juni 1980 - 6 AZR 1020/78 - AP Nr. 2 zu § 543 ZPO 1977.

2. Ein solcher Mangel des Berufungsurteils ist von Amts wegen zu beachten. Er führt zur Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht.