Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1981, Az.: 5 AZR 646/79
Berufungsurteil
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.11.1981
- Aktenzeichen
- 5 AZR 646/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 16.01.1979 - 4/5 Sa 512/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 312 - 315
- MDR 1982, 435 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1832 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Berufungsgericht darf nicht - an Stelle einer eigenen gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug nehmen, wenn dieser Tatbestand die entscheidenden Tatsachen nur ungenau wiedergibt und in einem wesentlichen Umstand von dem Sachverhalt abweicht, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (im Anschluß an BAG, Urteil vom 24. Juni 1980 - 6 AZR 1020/78 - AP Nr. 2 zu § 543 ZPO 1977.
2. Ein solcher Mangel des Berufungsurteils ist von Amts wegen zu beachten. Er führt zur Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht.