Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.10.1981, Az.: 4 AZR 251/79
Anschlußberufung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.10.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 251/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 14.11.1978 - 3 Sa 1008/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 303 - 305
- JR 1982, 528
- NJW 1982, 1175-1176 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wie im allgemeinen Zivilprozeß ist auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren die Anschlußberufung durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes beim Berufungsgericht einzulegen. Ihre Einlegung zu gerichtlichem Protokoll ist nicht formgerecht.
2. Die Zulässigkeit einer Anschlußberufung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch für die Revisionsinstanz.
3. Versäumnisurteile des Bundesarbeitsgerichts sind nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 62 ArbGG gilt für sie nicht.