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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.10.1981, Az.: 1 ABR 35/79

Arbeitnehmer im Flugbetrieb; Schwergewicht der arbeitsvertraglichen Tätigkeit; Fliegerischer Einsatz; Fliegendes Personal; Dienststellenleiter; Landbetrieb des Luftfahrtunternehmens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.10.1981
Aktenzeichen
1 ABR 35/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.09.1978 - 5 TaBV 82/77

Fundstellen

  • BAGE 36, 291 - 303
  • AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972
  • JR 1982, 396

Amtlicher Leitsatz

Zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von BetrVG § 117 Abs. 2 sind nur solche Personen zu rechnen, bei denen das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im fliegerischen Einsatz liegt. Die für das fliegende Personal zuständigen Dienststellenleiter, die nur gelegentlich zu Übungs- oder Kontrollzwecken an Bord von Flugzeugen mitfliegen, deren Tätigkeit aber hauptsächlich auf die Wahrnehmung von Verwaltungs- und sonstigen bodengebundenen Aufgaben ausgerichtet ist, gehören nicht zum Personenkreis des BetrVG § 117 Abs. 2, sondern zum Landbetrieb des Luftfahrtunternehmens.