Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.10.1981, Az.: 1 ABR 35/79
Arbeitnehmer im Flugbetrieb; Schwergewicht der arbeitsvertraglichen Tätigkeit; Fliegerischer Einsatz; Fliegendes Personal; Dienststellenleiter; Landbetrieb des Luftfahrtunternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.10.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 35/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 26.09.1978 - 5 TaBV 82/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 291 - 303
- AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972
- JR 1982, 396
Amtlicher Leitsatz
Zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von BetrVG § 117 Abs. 2 sind nur solche Personen zu rechnen, bei denen das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im fliegerischen Einsatz liegt. Die für das fliegende Personal zuständigen Dienststellenleiter, die nur gelegentlich zu Übungs- oder Kontrollzwecken an Bord von Flugzeugen mitfliegen, deren Tätigkeit aber hauptsächlich auf die Wahrnehmung von Verwaltungs- und sonstigen bodengebundenen Aufgaben ausgerichtet ist, gehören nicht zum Personenkreis des BetrVG § 117 Abs. 2, sondern zum Landbetrieb des Luftfahrtunternehmens.