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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1981, Az.: 6 AZR 163/79

Urlaubskasse; Malerhandwerk; Lackiererhandwerk; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Urlaub von branchenfremden Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.10.1981
Aktenzeichen
6 AZR 163/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 24.10.1978 - 3 Sa 456/78

Fundstelle

  • DB 1982, 807

Amtlicher Leitsatz

Die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk besteht auch hinsichtlich des bei ihm verdienten Lohnes eines Arbeitnehmers, der für das Kalenderjahr seinen Urlaub bereits bei einem branchenfremden Arbeitgeber erhalten hat.