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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1981, Az.: 4 AZR 192/79

Gehaltsgruppe; Tätigkeitsbeispiel; Eingruppierung; Hinausgehen der Tätigkeit; Ständige Vertretung eines Vorgesetzten; Anspruch auf Höhergruppierung; Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit; Herabgruppierung; Beiderseitiges Einverständnis; Änderungskündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.10.1981
Aktenzeichen
4 AZR 192/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 17.01.1979 - 3 (4) Sa 451/74

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II
  • RiA 1982, 129

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in den Gehaltsgruppen des ALTV 2 ein Tätigkeitsbeispiel nur einmal in einer einzigen Gehaltsgruppe aufgeführt, ist dieses Tätigkeitsbeispiel für die Eingruppierung maßgeblich, weil damit zum Ausdruck kommt, daß eine entsprechende Tätigkeit stets die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe erfüllt.

2. Die Eingruppierung in die jeweils zugehörigen a-Gruppen erfordert lediglich ein "Hinausgehen" der Tätigkeit; dieses kann auch in der ständigen Vertretung eines Vorgesetzten gesehen werden.

3. Hat ein Angestellter Anspruch auf Höhergruppierung gemäß ALTV 2 Abs. 1 § 53, weil er vertretungsweise länger als sechs Monate eine höherwertige Tätigkeit ausübt, bedarf es zur Herabgruppierung nach Beendigung der Vertretungstätigkeit einer Vertragsänderung durch beiderseitiges Einverständnis oder Änderungskündigung.