Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1981, Az.: 4 AZR 192/79
Gehaltsgruppe; Tätigkeitsbeispiel; Eingruppierung; Hinausgehen der Tätigkeit; Ständige Vertretung eines Vorgesetzten; Anspruch auf Höhergruppierung; Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit; Herabgruppierung; Beiderseitiges Einverständnis; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.10.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 192/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 17.01.1979 - 3 (4) Sa 451/74
Rechtsgrundlage
- § 53 ALTV 2
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II
- RiA 1982, 129
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in den Gehaltsgruppen des ALTV 2 ein Tätigkeitsbeispiel nur einmal in einer einzigen Gehaltsgruppe aufgeführt, ist dieses Tätigkeitsbeispiel für die Eingruppierung maßgeblich, weil damit zum Ausdruck kommt, daß eine entsprechende Tätigkeit stets die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe erfüllt.
2. Die Eingruppierung in die jeweils zugehörigen a-Gruppen erfordert lediglich ein "Hinausgehen" der Tätigkeit; dieses kann auch in der ständigen Vertretung eines Vorgesetzten gesehen werden.
3. Hat ein Angestellter Anspruch auf Höhergruppierung gemäß ALTV 2 Abs. 1 § 53, weil er vertretungsweise länger als sechs Monate eine höherwertige Tätigkeit ausübt, bedarf es zur Herabgruppierung nach Beendigung der Vertretungstätigkeit einer Vertragsänderung durch beiderseitiges Einverständnis oder Änderungskündigung.