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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1981, Az.: 7 AZR 252/79

Befristeter Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.08.1981
Aktenzeichen
7 AZR 252/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 36, 171 - 179
  • DB 1982, 123
  • JR 1982, 484
  • JZ 1982, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule stellt die sich aus dieser Tätigkeit ergebende allgemeine Fort- und Weiterbildung keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar.

2. Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke spezieller Fort- und Weiterbildung - wie der Promotion - können die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (Fortführung von BAG AP Nr. 46 und Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, gleichgültig, ob nach dem Arbeitsvertrag in prozentualem oder zeitlichem Umfang eine Freistellung von den Dienstaufgaben erfolgt.

3. Auch nach Abschluß des Promotionsverfahrens können allgemein anerkannte sachliche Gründe für die Befristung gegeben sein, wie Erprobung, Wahrnehmung von Aufgaben von begrenzter Dauer, eine zielgerichtete Zwischen- oder Vorbereitungsphase für eine Tätigkeit außerhalb der Universität.