Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.08.1981, Az.: 3 AZR 395/80
Betriebsrente; Sozialversicherung; Sozialversicherungsrente; Gesamtversorgung; Rentner; Nettoverdienst; Teuerungsausgleich; Anpassungsrate; Durchschnittliche Steigerungsrate; Reallohn; Anpassung; Kohlebezugsrecht; Abgeltungsrente; Tariflohn; Versorgungsleistung; Anpassungsprüfung; Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.08.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 395/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 20.05.1980 - 6 Sa 1337/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 36, 39 - 51
- JR 1982, 352
- JR 1982, 220
- NJW 1982, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der dreijährigen Überprüfung von Betriebsrenten gem. § 16 BetrAVG muß die Dynamik der Sozialversicherungsrenten grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn sich das Verhältnis der Gesamtversorgung eines Rentners im Vergleich zu den Nettoverdiensten vergleichbarer Arbeitnehmer verbessert, reicht das allein nicht aus, um die Ablehnung eines Teuerungsausgleichs zu rechtfertigen.
2. Wenn die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhält, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen. Deshalb widerspricht es nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber die durchschnittliche Steigerungsrate der Reallöhne als Maßstab bei der Anpassung der Betriebsrenten verwendet.
3. Beziehen die Betriebsrentner zusätzlich anstelle eines früheren Kohlebezugsrechts eine Abgeltungsrente, die mit den maßgebenden Tariflöhnen steigt und fällt, so handelt es sich um eine zweckbegrenzte Versorgungsleistung. Diese kann bei der Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG mit der Betriebsrente zusammengefaßt bewertet werden.
4. Werden Betriebsrenten wegen einer strukturellen Änderung der Altersversorgung angehoben, so ist bei den folgenden Anpassungsprüfungen von dem erhöhten Betrag auszugehen. Der Arbeitgeber kann die Erhöhung dann nicht als vorweggenommenen Teuerungsausgleich behandeln.