Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.08.1981, Az.: 1 ABR 106/79
Betriebsrat; Mitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.08.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 106/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.09.1979 - 15 TaBV 8/79
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1972
- § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG 1972
- § 18 Normalvertrag-Solo 1974
Fundstellen
- BAGE 36, 161 - 171
- JR 1982, 396
- NJW 1982, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die vom Normalvertrag-Solo erfaßten Bühnenangestellten ist die Zeit der Proben für die einzelnen Aufführungen Teil ihrer Arbeitszeit. Die zeitliche Festlegung der Proben unterliegt daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nur insoweit, als durch eine Mitbestimmung über die zeitliche Lage der einzelnen Proben zwangsläufig die Gesamtdauer der Proben für eine Aufführung und damit die künstlerische Qualität der Aufführung beeinflußt wird. Das Mitbestimmungsrecht entfällt ferner, wenn künstlerische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage oder eine bestimmte Mindestdauer der einzelnen Probe erfordern.