Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1981, Az.: 4 AZR 632/79
Namenszeichnung; Formalien bei Urkunden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.07.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 632/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 30.03.1979 - 17 (18) Sa 365/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1981, 2183
- NJW 1982, 1016
Amtlicher Leitsatz
Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz muß ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Vielmehr genügt es, daß ein Dritter, der dem Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Die Unterschrift muß auch erkennen lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs handelt.