Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1981, Az.: 4 AZR 632/79

Namenszeichnung; Formalien bei Urkunden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.07.1981
Aktenzeichen
4 AZR 632/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.03.1979 - 17 (18) Sa 365/79

Fundstellen

  • DB 1981, 2183
  • NJW 1982, 1016

Amtlicher Leitsatz

Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz muß ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Vielmehr genügt es, daß ein Dritter, der dem Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Die Unterschrift muß auch erkennen lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs handelt.