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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1981, Az.: 3 AZR 269/78

Ausschlußklausel; Bundesrahmentarifvertrag; Baugewerbe; Polier; Schachtmeister; Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Schadensersatzanspruch; Schuldhaftes Zögern; Unverzüglich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1981
Aktenzeichen
3 AZR 269/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 26.10.1977 - 3 Sa 179/77

Fundstellen

  • NJW 1981, 2487 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1981, 1164

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußklausel des § 16 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und die gleichlautenden Tarifbestimmungen für Poliere und Schachtmeister sowie technische und kaufmännische Angestellte des Baugewerbes erfassen auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers wegen unerlaubter Handlungen von Arbeitnehmern.

2. Ein Schadenersatzanspruch wird im Sinne der genannten Ausschlußklauseln fällig, wenn er feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Das ist der Fall, sobald der Geschädigte in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen.

3. Schuldhaftes Zögern ist regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen von Arbeitnehmern geschädigt wurde, vor der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwartet, von dem er sich eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts versprechen darf.