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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1981, Az.: 2 AZR 95/79

Kündigung; Annahmeverzug

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.05.1981
Aktenzeichen
2 AZR 95/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 07.12.1978 - 9 Sa 1209/78

Fundstellen

  • BAGE 35, 324 - 337
  • JR 1982, 176
  • MDR 1982, 170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kommt der Arbeitgeber im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung in Annahmeverzug, so endet dieser nicht bereits dann, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, den Arbeitnehmer ohne vertragliche Übergangsregelung lediglich im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses "zur Vermeidung von Verzugslohn" längstens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung weiterzubeschäftigen (im Anschluß an RG vom 10.3.1914, Gruchot's Beiträge, Bd. 58, Beilageheft S. 929).

2. Es bleibt unentschieden, ob der Annahmeverzug des Arbeitgebers dann endet, wenn er dem Arbeitnehmer im Anschluß an eine streitige Kündigung vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrages anbietet und der Arbeitnehmer dieses Angebot ohne rechtlich erheblichen Grund ablehnt.