Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1981, Az.: 2 AZR 133/79
Kündigungsschutzklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.05.1981
- Aktenzeichen
- 2 AZR 133/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 20.11.1978 - 2 Sa 348/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1982, 1174 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. An die Form einer Kündigungsschutzklage dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, daß aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und daß er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (im Anschluß an BAG vom 11.9.1956, BAG 3, 107 = AP Nr. 8 zu § 3 KSchG).
2. Es ist unschädlich, wenn sich eine Kündigungsschutzklage unrichtigerweise gegen eine vermeintliche fristlose Kündigung anstatt gegen eine tatsächlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wendet, sofern der Arbeitgeber nur eine Kündigung zu dem vom Kläger beanstandeten Beendigungszeitpunkt erklärt hat.