Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1981, Az.: 2 AZR 133/79

Kündigungsschutzklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.05.1981
Aktenzeichen
2 AZR 133/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.11.1978 - 2 Sa 348/77

Fundstelle

  • NJW 1982, 1174 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. An die Form einer Kündigungsschutzklage dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, daß aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und daß er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (im Anschluß an BAG vom 11.9.1956, BAG 3, 107 = AP Nr. 8 zu § 3 KSchG).

2. Es ist unschädlich, wenn sich eine Kündigungsschutzklage unrichtigerweise gegen eine vermeintliche fristlose Kündigung anstatt gegen eine tatsächlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wendet, sofern der Arbeitgeber nur eine Kündigung zu dem vom Kläger beanstandeten Beendigungszeitpunkt erklärt hat.