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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.04.1981, Az.: 6 ABR 77/78

Informationsrecht Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.04.1981
Aktenzeichen
6 ABR 77/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 24.11.1977 - 1 BV 22/77
LAG Hamburg 21.04.1978 - 6 TaBV 2/78

Fundstelle

  • DB 1981, 2131

Amtlicher Leitsatz

1. Besteht für die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb kein Tarifvertrag, ist der Betriebsausschuß (ggf. der Vorsitzende des Betriebsrats oder dessen Stellvertreter) gleichwohl berechtigt, in die Bruttolohn- und -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einblick zu nehmen.

2. Dieses Informationsrecht kann nicht dadurch beschränkt werden, daß der Arbeitgeber Angestellte nach von ihm gegebene Richtlinien zu "außertariflichen Angestellten" erklärt.