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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1981, Az.: 7 AZR 523/78

Einheitliches Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1981
Aktenzeichen
7 AZR 523/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 18.10.1977 - 1 Sa 586/76
LAG München 13.12.1977 - 2 (3) 891/75

Fundstellen

  • BAGE 37, 1 - 19
  • NJW 1984, 1703
  • ZIP 1982, 984-991

Amtlicher Leitsatz

1. Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können auch auf Arbeitgeberseite mehrere natürliche oder juristische Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein.

2. Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist nicht Voraussetzung, daß die Arbeitgeber zueinander in einem bestimmten -- insbesondere gesellschaftsrechtlichen -- Rechtsverhältnis stehen, einen gemeinsamen Betrieb führen oder den Arbeitsvertrag gemeinsam abschließen. Erforderlich ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Dieser rechtliche Zusammenhang kann sich aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien, aber auch aus zwingenden rechtlichen Wertungen ergeben.

3. Im einheitlichen Arbeitsverhältnis können die mehreren Arbeitgeber hinsichtlich der Beschäftigungspflicht Gesamtschuldner sein. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Vertragsauslegung ergibt, daß insgesamt nur eine Vollbeschäftigung des Arbeitnehmers gewollt war. Jedenfalls bei gesamtschuldnerischer Beschäftigungspflicht obliegt auch die Vergütungspflicht den mehreren Arbeitgebern in aller Regel als Gesamtschuldner.

4. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis kann jedenfalls im Regelfalle nur von und gegenüber allen auf einer Vertragsseite Beteiligten gekündigt werden. Dabei müssen die Kündigungsvoraussetzungen grundsätzlich im Verhältnis zu jedem der Beteiligten gegeben sein. Allerdings kann sich das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (§ 1 Abs. 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB) im Verhältnis zu einem der Beteiligten auch im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten auswirken. Auch hier wird jedoch im Falle der gesamtschuldnerischen Beschäftigungspflicht eine abweichende Betrachtung geboten sein.

5. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis kann gemäß § 9 KSchG nur einheitlich aufgelöst werden. Als "Verdienst" i. S. des § 10 KSchG gilt, jedenfalls in den Fällen der gesamtschuldnerischen Beschäftigungs- oder Vergütungspflicht, die insgesamt zugesagte Vergütung. Auch hinsichtlich der festzusetzenden Abfindung sind dann die mehreren Arbeitgeber Gesamtschuldner.

6. Werden bisher getrennt geführte Verfahren erst in der Revisionsinstanz verbunden und waren in diesen Verfahren nicht jeweils dieselben Parteien beteiligt, so kann auch im Falle des § 563 ZPO die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich sein, um den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör uneingeschränkt zu gewährleisten.