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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.03.1981, Az.: 1 AZR 805/78

Sozialplan; Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.03.1981
Aktenzeichen
1 AZR 805/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.04.1978 - 14 Sa 1499/77

Fundstellen

  • BAGE 35, 160 - 173
  • JR 1982, 44
  • NJW 1982, 70-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Sozialplan kann, jedenfalls soweit er Dauerregelungen enthält und fortlaufende, zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet, durch eine spätere Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.

2. Wird der Sozialplan anläßlich einer Betriebsstillegung aufgestellt und sieht er die Übernahme der Arbeitnehmer des stillgelegten Betriebes in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens vor, so ist nach durchgeführter Betriebsstillegung für eine spätere Änderung des Sozialplans der Betriebsrat des neuen Beschäftigungsbetriebes der aus dem Sozialplan berechtigten Arbeitnehmer zuständig.