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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.02.1981, Az.: 3 AZB 21/80

Berufungsschrift

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.02.1981
Aktenzeichen
3 AZB 21/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 03.12.1980 - 2 Sa 399/80

Fundstelle

  • AP Nr 44 zu § 518 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Fehlt in der einleitenden Parteibezeichnung einer Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten, so ist dieser Mangel unschädlich, wenn die fehlende Anschrift dem Text der beigefügten Berufungsbegründung entnommen werden kann.