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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: 3 AZR 163/80

Versorgungszusage; Direktversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.02.1981
Aktenzeichen
3 AZR 163/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Paderborn 26.09.1979 - 2 Ca 1238/78
LAG Hamm 29.01.1980 - 6 Sa 1340/79

Fundstellen

  • BAGE 35, 71 - 80
  • NJW 1982, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Werden die Leistungsbeträge einer Versorgungszusage im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhöht, so handelt es sich um eine Änderung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, die keine neue Unverfallbarkeitsfrist in Lauf setzt. Der Eintritt der Unverfallbarkeit richtet sich nach dem Alter der ursprünglichen Versorgungszusage.

2. Das gleiche gilt bei einer versicherungsförmigen Altersversorgung auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht die zunächst abgeschlossene Direktversicherung selbst erhöht, sondern im Laufe des Arbeitsverhältnisses weitere Direktversicherungen für denselben Arbeitnehmer abschließt.

3. Eine Vereinbarung, die vorsieht, daß mit jedem späteren Versicherungsabschluß eine neue Unverfallbarkeitsfrist beginnt, ist nichtig.

4. Soweit § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG den Eindruck erweckt, als solle zwischen der 10jährigen und der 3jährigen Zusagedauer unterschieden werden, beruht das auf einem Redaktionsversehen.