Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.02.1981, Az.: 7 AZR 12/79
Kündigung; Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.02.1981
- Aktenzeichen
- 7 AZR 12/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 14.09.1978 - 6 Sa 163/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1981, 2233
Amtlicher Leitsatz
1. Das Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung fehlt wegen eines vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werdenden anderen Beendigungstatbestandes nur dann, wenn die Wirksamkeit dieser anderen Beendigung zwischen den Parteien unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Das Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Kläger neben der Feststellung Schadenersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordert. Allenfalls dann, wenn er erklärt, auch im Falle seines Unterliegens mit den auf § 628 Abs. 2 BGB gestützten Klageanträgen weder das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen, noch dessen Auflösung gem. §§ 9, 10 KSchG zu begehren, fehlt es am Feststellungsinteresse für die Klage nach § 4 Satz 1 KSchG.
3. Das für § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden muß das Gewicht eines wichtigen Grundes i. S. des § 626 haben (im Anschluß an BAG AP Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 zu § 628 BGB).