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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.02.1981, Az.: 7 AZR 12/79

Kündigung; Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.02.1981
Aktenzeichen
7 AZR 12/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 14.09.1978 - 6 Sa 163/77

Fundstelle

  • DB 1981, 2233

Amtlicher Leitsatz

1. Das Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung fehlt wegen eines vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werdenden anderen Beendigungstatbestandes nur dann, wenn die Wirksamkeit dieser anderen Beendigung zwischen den Parteien unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

2. Das Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Kläger neben der Feststellung Schadenersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordert. Allenfalls dann, wenn er erklärt, auch im Falle seines Unterliegens mit den auf § 628 Abs. 2 BGB gestützten Klageanträgen weder das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen, noch dessen Auflösung gem. §§ 9, 10 KSchG zu begehren, fehlt es am Feststellungsinteresse für die Klage nach § 4 Satz 1 KSchG.

3. Das für § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden muß das Gewicht eines wichtigen Grundes i. S. des § 626 haben (im Anschluß an BAG AP Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 zu § 628 BGB).