Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.02.1981, Az.: 6 ABR 86/78
Berufsvorbereitung; Ausbildungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.02.1981
- Aktenzeichen
- 6 ABR 86/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 16.05.1978 - 18 TaBV 15/78
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 4 S. 1 Nr. 2 BetrVG 1972
- §§ 40 ff. AFG
- § 47 Abs. 1 AFG
- §§ 50 ff. AFG
- §§ 3 ff. BBiG
- § 10 BBiG
- § 19 BBiG
- § 47 BBiG
Fundstellen
- BAGE 35, 59 - 67
- JR 1982, 44
- JR 1982, 264
- NJW 1982, 350 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose, die in einem Betrieb ausgebildet werden, der von der Arbeitsverwaltung hierfür Förderungsmittel erhält, sind als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte Arbeitnehmer i. S. von § 5 Abs. 1 BetrVG.
2. Der Begriff Berufsausbildung i. S. von § 5 Abs. 1 BetrVG ist inhaltlich weiter als der entsprechende Begriff des Berufsbildungsgesetzes. Er umfaßt auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen für Umschüler und für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Ausbildungsmaßnahmen in Betrieben.
3. Die Zuweisung namentlich benannter Teilnehmer an betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch das Arbeitsamt hindert nicht das Zustandekommen von Ausbildungsverhältnissen.
4. Die Ausbildungsverhältnisse der Umschüler und der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose unterliegen nicht den inhaltlichen Anforderungen der §§ 3 ff. BBiG.